Ich habe ein Rezept für Krankengymnastik bekommen,
was muss ich beachten?
Ihr Arzt hat Ihnen eine "Heilmittelverordung" ausgestellt.
Diese ist die Grundlage unserer Behandlungen und unserer gemeinsamen Arbeit.
Heilmittelverordungen, also Rezepte für Krankengymnastik usw. unterliegen besonderen
Richtlinien zur Ausstellung und Abrechnung. Werden diese nicht eingehalten,
sind die Rezepte ungültig und unsere Arbeit wird leider nicht bezahlt.
Hier haben wir für Sie die wichtigsten Richtlinien für
Heilmittelverordungen zusammengestellt:
(Bitte beachten Sie dazu die Rezeptarten und Fristen!)
- Ausstellungsdatum:
Das wichtigste am Rezept ist, das es noch gültig ist.
Es muss innerhalb von 14 Kalendertagen ab Ausstellungsdatum angefangen werden.
Ist die Frist überschritten, ist das Rezept nicht mehr gültig.
Aber keine Regel ohne Ausnahme:
Der Arzt kann auf dem Rezept das Feld "Spätester Behandlunsgbeginn am:" nutzen,
um die Gültigkeit zuverlängern. Bis dahin muss die erste Behandlung stattfinden. - Indikationsschlüssel und Heilmittel:
Was wurde vom Arzt verschrieben? Das ist die Grundlage für unsere Behandlungen.
Es gibt verschiedene Heilmittel, manche in Kombination zueinander.
Das ist ein etwas kompliziertes Thema, da hier die meisten Fehler passieren können
und das Rezept somit ungültig wird.
Aber auch dafür gibt es Richtlinien, den sogenannten Heilmittelkatalog.
Dieser sagt aus, bei welcher Diagnose des Arztes welches Heilmittel verordnet
werden darf. Es gibt viele mögliche Diagnosen und damit viele verschiedene
Heilmittel. Grundlage dafür ist der "Indikationschlüssel", der festlegt,
welches Heilmittel bei welcher Diagnose und in welcher Anzahl verordnet werden kann.
Ist hier der "Indikationsschlüssel" oder die Anzahl der Behandlungseinheiten nicht
zur Diagnose passend, ist das Rezept ungültig.
Informationen dazu finden Sie im Internet unter "Heilmittelkatalog" . - Frequenz:
Der Arzt legt fest, wie oft in der Woche Behandlungen stattfinden sollten.
Wird die Frequenz unterschritten, kann das Rezept rückwirkend ungültig werden
und wir bekommen dann eine "Rückbelastung" durch die Krankenkasse.
Das heisst, uns wird für die Arbeit rückwirkend die Bezahlung gestrichen.
Wir achten bei der Terminvergabe darauf, diese einzuhalten und bitten unsere
Patienten, KG-Termine als wichtig zu betrachten. - Diagnose:
Hier ist besonders zu beachten, das folgendes git:
Ein "Regelfall" ermöglicht einige Verordungen innerhalb eines bestimmten
Zeitraumes. Ist der "Regelfall" ausgeschöpft, also vollständig verbraucht,
muss 84 Kalendertage nach dem letzten Behandlungstermin gewartet werden, um neu zu beginnen.
Wird vor ablauf der 84 Kalendertage ein neues Rezept mit der ursprünglichen
Diagnose (auch von einem anderen Arzt!) ausgestellt , wird dies zu den vorherigen
Rezepten hinzugezählt und dadurch kann die mögliche Anzahl der
Verordungseinheiten überschritten werden.
Dann ist das Rezept auch möglicherweise rückwirkend ungültig.
Als Patient sollten Sie ihrem Arzt mitteilen, wenn Sie schon von anderen Ärzten
Rezepte bekommen haben, um Probleme mit den Krankenkassen zu vermeiden.
Aber keine Regel ohne Ausnahme:
Es liegt im Ermessen des Arztes festzulegen, ob Sie weitere Behandlungen benötigen,
damit Sie wieder vollständig gesund werden oder aber keine verschlechterung eintritt.
Der Arzt kann dann eine "Verordung ausserhalb des Regelfalles" ausstellen,
welche dann extra Begründet werden muss. Hierfür gibt es ein separates Feld,
in der der Arzt die Begründung einträgt. Einige Krankenkassen bestehen aber darauf,
solche Verordungen vorher zu genehmigen.
Wird dies nicht beachtet, kann das Rezept somit ungültig werden. - Handschriftliche änderungen / ergänzungen:
Manchmal wird auf dem Rezept noch etwas handschriftlich hinzugefügt oder
ergänzt / durchgestrichen. Wenn das passiert, muss jede Änderung einzeln
IMMER vom Arzt oder der Rezeption mittels Stempel und Unterschrift extra
bestätigt werden. Es ist nicht ausreichend, das der Arzt das Rezept als ganzes
unterschrieben hat. - Gesetzliche Zuzahlung:
Wenn Sie von den gesetzlichen Zuzahlungen befreit sind, erhalten Sie von Ihrer Krankenkasse einen
"Befreiungsausweis". Diesen müssen Sie uns im Original vorlegen, damit wir
die Zuzahlungsbefreiung dokumentieren können.
Sind Sie nicht befreit, müssen Sie für jedes Rezept eine gesetzliche Zuzahlung leisten.
Diese ist teilweise abhängig vom verordneten Heilmittel und wird durch Ihre
Krankenkasse festgelegt. Wir sind verpflichtet, den Zuzahlungsbetrag für die
Krankenkassen einzuziehen.
Sie sehen, es gibt eine menge zu beachten, damit Rezepte gültig sind,
gültig bleiben und wir für unsere Behandlungen auch vergütet werden.
Sind Sie nicht sicher, ob Ihre Verordnung gültig ist, sprechen Sie uns einfach vor der
Terminvereinbarung darauf an. Wir prüfen dann, ob dieses Rezept gültig ist oder
nicht und was korrigiert werden muss.